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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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darinnen ohne einiges ansehen der Persohn und welcher
Religion ein oder andere Partheÿ zugethan, dem
Religion frieden und Reichs Constitutionen gemeß
zuverfahren, geno[m]men werden sollen) alß an
dero Kaÿ[serlichen] Cammergericht, allenthalben nach vor-
gehender gnugsamber Verhör und Vermittls or[den]dt-
licher procesz, in Jeder sach absonderlichen zuer-
örthern, wie auch die Manutention des Religion-
und profan friedens, tragenden Kaÿ[serlichen] Hohen Ambts
wegen, und nach außweisung der Reichs Abschiedte
und Kaÿ[serlichen] wahl Capitulation, zu<.> Exerciren, bil-
lich zuvor.
Denen Catholischen soll weiter nichts von Ihren Erz-,
stiften, Clösteren und andern geistlichen Gü<.>etern
die Sie noch am 12. Novemb[ris] stÿlo novo Anno
1627 innen gehabt, oder auch Vermöge dieses
friedens schlußes wider bekomben sollen, demselbigen
zugegen im weinigsten entzogen, sondern da ihnen
etwas weiter genom[m]en oder abgestrückht würde,
Sollen <Sÿ> dessen alßbaldt unverzüglich Restituirt
werden.
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